Aufstellung der Betriebskosten – Betriebskostenverordnung (BetrKV)

Teil 5:
Aufstellung der Betriebskosten – ein umfangreiches Thema, das in der nächste Folge fortgesetzt wird.

In der vorhergehenden Veröffentlichung erwähnte ich die „Verordnung über die (Betriebskostenverordnung – BetrKV). Schon hier zeigen sich oft Unsicherheiten beim Vermieter und Mieter. Gerade der letzte Punkt „Sonstiges“ – ein schwammiger Begriff. 

Arbeiten wir einzelne Punkte des Paragraphen 2 der Betriebskostenverordnung nach der Reihe ab.

08. „Müllgebühren“ und Straßenreinigung. Bei der Müllbeseitigung denken viele nur an die Tonne. Wer aber in großen Wohnhäusern lebt, muss auch für die nicht öffentlichen Maßnahmen aufkommen. Und bei diesem Punkt sind die Kosten für Müllschlucker, Müllabsauganlagen, Müllkompressoren und

Müllmengenerfassungsanlagen sowie deren Wartung und Pflege gemeint. Und bei der Straßenreinigung verwechseln viele dies mit der Fußwegreinigung. Die Kosten und der Umfang einer Straßenreinigung sind in der Regel in einer „Straßenreinigungssatzung“ der Kommunen geregelt. Interessant für Woh- nungssuchende kann auch die Zuordnung der Reinigungsklasse eines Gebäudes sein.

09. Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung. Was zu der Gebäudereinigung zählt sollte eigentlich jedem verständlich sein. Ich kann mich noch an Zeiten erinnern, als dieser Begriff kaum auf einer Betriebskostenabrechnung stand. Im wöchentlichem Rhythmus ging in unserem Mehrfamilienhaus eine kleine und große Hausreinigungskarte von Wohneinheit (WE = Wohnung) zu WE herum. Die kleine war für die Treppenreinigung auf der Etage der einzelnen Wohnungen und die große Karte ging an alle Haushalte des Hauses. Sie enthielt die Aufstellung der einzelnen Gebäudeteile bzw. Einrichtungen (z. B. Kellergänge, Gemeinschaftsboden, Mülltonnenplatz und Fußweg!). Aber viele Mieter sind heute auch hier eher bereit zu zahlen als solche Arbeiten selbst auszuführen.

10. Kosten der Gartenpflege. Dieser Punkt ist einer der wenigen, wo Eigentümer sich etwas zuverdienen können aber nach meinen Beobachtungen es nur selten und in zu geringem Maße anerkennen lassen. Viele Häuser haben einen Vorgarten oder hinter dem Haus eine größere Fläche, die sie ihren Mietern zugänglich machen. Als Makler werde ich oft bei einer Neuvermietung gefragt, ob solch eine Möglichkeit besteht. Denn dies ist für viele ein Wunsch nach Lebensqualität. Die Pflege dieser Flächen kann der Eigentümer selbst vornehmen, was gerade auch von denen durchgeführt wird, die schon im „Ruhestand“ sind und sich noch fit erhalten möchten. Die Voraussetzung ist jedoch, dass sie sich drei Angebote von Dienstleistungsfirmen aus der Gartenbranche einholen und ihre Abrechnung an diesen Angeboten orientieren. Die meisten Eigentümer verzichten auf eine Vergütung oder liegen weit unter den Marktpreisen.

(Fortsetzung folgt)

Teil 1: „Makler und Hausverwalter 

Teil 2: „Makler und Hausverwalter 

Teil 3: „Die Betriebskosten 

Teil 4: „Die Betriebskosten (1-7)

Hier können Sie sich die Originalzeitung ansehen.