Betriebskostenaufstellung

Teil 4:
Aufstellung der Betriebskosten – ein umfangreiches Thema, das in der nächste Folge fortgesetzt wird.

In der vorhergehenden Veröffentlichung erwähnte ich die „Verordnung über die (Betriebskostenverordnung – BetrKV). Schon hier zeigen sich oft Unsicherheiten beim Vermieter und Mieter. Gerade der letzte Punkt „Sonstiges“ein schwammiger Begriff. 

Arbeiten wir einzelne Punkte des Paragraphen 2 der Betriebskostenverordnung nach der Reihe ab.

01. Öffentliche Lasten des Grundstücks. Schon im ersten Punkt des Paragraphen zwei wird das was ich in der dritten Folge schrieb klar, dass Betriebskosten in der Regel keine Einnahmen des Vermieters sind. Zu den öffentlichen Lasten gehört zum Beispiel die Grundsteuer.

02. Kosten der Wasserversorgung. Hier wird es zum ersten Mal interessant. Im Einzelnen sind das:

  • Der Verbrauch von Wasser in Kubikmeter.
  • Die Grundgebühren, auch wenn man kein Wasser verbraucht, wird schon allein für die Möglichkeit Wasser in Gebrauch zu nehmen Geld verlangt.
  • Die Kosten der Anmietung von Wasserzählern, welche oft auch als Wasseruhren bezeichnet werden.
  • Die Kosten der Eichung von Wasserzählern. Hierzu möchte ich gleich anmerken, dass Wasserzähler für kaltes Wasser alle sechs und für warmes Wasser alle fünf Jahre geeicht beziehungsweise ausgetauscht werden müssen. 
  • Die Kosten von Wassermengenreglern und deren Wartung.
  • Die Kosten für die eigene Wasserversorgungsanlage und Wasseraufbereitungsanlage und deren Verbrauchsstoffe. Dieser Punkt bedarf einer Erklärung. Zum Beispiel gibt es in Hannover ein Unternehmen, das seinen Mietern für eine bessere Lebensqualität die Wasserleitungen aus Edelstahl und eine wasserenergetische Aufbereitung anbietet.

03. Und wer Wasser verbraucht muss natürlich auch für die Entsorgung aufkommen. Und wiederum gehören dazu die Anlagen, die Wasserpumpen und die Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung. Wenn ich interessierten Mietern die Betriebskosten für diesen Punkt vorlege, kommt es hin und wieder zum Erstaunen. Entsorgungskosten können für ein Vierfamilienhaus höher ausfallen als in einem mehrstöckigen Mietshaus. Ausschlaggebend kann die Grundstücksgröße sein. Denn Abwassergebühren fallen für jeden Quadratmeter auch für Garten und Garagenhof an.

04. Die Kosten der zentralen Heizungsanlage. Dieser Punkt ähnelt dem Punkt drei. Zusammengefasst sind es alle Kosten die für die regelmäßige Wärmelieferung anfallen. Alle Brennstoffarten, Brennstoffanlagen und deren Wartung. Die Kosten zur gesetzlichen Vorschrift zur Messung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die in der Regel ein Schornsteinfeger durchführt.

05. Die Kosten der zentralen Warmwasserversorgung. Auch hierzu zählen alle gängigen Kosten wie sie in den Punkten drei bzw. vier erwähnt wurden.

06. Alle Kosten der Heizung- und Warmwasserversorgung die nicht in den Punkten zwei und vier berücksichtigt wurden. Um es ganz einfach auszudrücken, alle Kosten außer der Ein- und Ausbau von Reparaturteilen und deren dazugehörigen Handwerkerleistungen.

07. Kosten des Betriebes des Personen- oder Lastenaufzuges.

Hier kommt es bei Mietern mitunter zu Missstimmungen, denn parterre wohnenden Mieter, sehen oft nicht ein, dass sie an den Betriebskosten für Personenaufzüge beteiligt werden. (Übrigens: Wissen Sie warum der Fahrstuhl seine Bezeichnung hat, obwohl wir meistens nur darin stehen? Wer es weiss, kann mir gern die Antwort schreiben.)

Zurück zu den BK (Betriebskosten). Interessant ist für den Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzug, dass für den Betrieb auch eine Fachkraft eingestellt werden kann. Ansonsten gelten hier für auch alle Regelungen der Wartungen und Pflege, die uns aus den BK der Heizungs- und Waschanlagen bekannt sind.

(Fortsetzung folgt)

Teil 1: „Makler und Hausverwalter 

Teil 2: „Makler und Hausverwalter 

Teil 3: „Die Betriebskosten 

Teil 5: „Die Betriebskosten (8-10)

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